Der Winter kommt oft ganz überraschend – und damit für viele der morgendliche Griff zur Schneeschaufel, um die Wege vor dem Haus freizuräumen. Doch wer ist eigentlich zum Schippen verpflichtet?

Wer muss streuen und Schnee fegen?


Verantwortlich für die Streu- und Räumpflichten auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen sind die Städte, die diese Pflicht zumindest zum Teil auf die Anlieger, das heißt auf Eigentümer und Vermieter, übertragen. Wenn die nicht persönlich fegen und streuen wollen, können sie aber auch einen professionellen Winterdienst oder den vor Ort arbeitenden Hausmeister mit diesen Arbeiten beauftragen. Die entstehenden Kosten sind dabei Betriebskosten und müssen - sofern der Mietvertrag das vorsieht,  von den Mietern bezahlt werden, informiert der Deutsche Mieterbund. Manchmal gibt der Vermieter die Winterpflichten auch direkt an die Mieter weiter. Auch das muss explizit im Mietvertrag festgehalten sein. Ohne entsprechende Absprache müssen Mieter nicht streuen und fegen, auch nicht die Erdgeschossmieter, so der Mieterbund mit Verweis auf ein entsprechendes Gerichtsurteil.

Wo und wann muss geräumt und gestreut werden? 
 
In aller Regel muss der Eingangsbereich sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus eis- und schneefrei gehalten werden. Dabei  reicht es aus, wenn ein 1,00 bis 1,20 Meter breiter Streifen geräumt wird, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Für andere Wege, zum Beispiel zu den Parkplätzen, reicht ein etwa halb so breiter Streifen aus.

Spannender - weil oft Ausgangspunkt für Auseinandersetzungen - ist die Frage, in welcher Zeit die Wege freizuhalten sind. Auch das ist bei den Städten und Gemeinden geregelt: Meist gilt, dass Passanten morgens ab 7 Uhr mit  geräumten Wegen rechnen können. Am Sonntag darf der Schnee eine Stunde länger liegen bleiben. In den meisten Orten ist um 20 Uhr dann Schluss mit der Pflicht zum Schippen. Aber auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel: Wo zu späten Stunden noch Publikumsverkehr herrscht, muss länger gestreut und gefegt werden. Dies gilt zum Beispiel vor Restaurants, Kinos oder Diskotheken.  Und wenn die Wetterentwicklung erahnen lässt, dass  es in den nächsten Stunden zu Glatteisbildung kommt, muss man ebenfalls vorbeugend streuen.

Bei Dauerschneefall muss nicht nonstop gefegt und auch nicht pausenlos bei Eisglätte gestreut werden. Sobald sich die Wetterlage aber beruhigt, sollte man allerdings zur Schaufel greifen und das im Ernstfall auch mehrmals am Tag.

Berufstätigkeit, Urlaub, Krankheit
 

So hart wie es klingt: Wer als Mieter vertraglich verpflichtet ist, zu streuen und zu fegen, muss diese Arbeiten auch erledigen, so der Deutsche Mieterbund.  Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit entschuldigen nicht. Notfalls müssen Mieter für eine Vertretung sorgen. Das können Nachbarn sein, zu bezahlende Hilfskräfte oder ein Unternehmen, das sich auf solche Arbeiten spezialisiert hat.

Haftung und Versicherung
 
Wer als Passant stürzt und sich verletzt, kann den Streupflichtigen verantwortlich machen und Schadensersatz oder eventuell Schmerzensgeld fordern. Allerdings muss er sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen. Wer zum Beispiel ausgerechnet die Straßenseite nutzt, die erkennbar weder geräumt noch gestreut ist, handelt leichtfertig. Auch wenn der Eigentümer die Winterpflichten an die Mieter im Haus weitergegeben hat, bleibt er in der Verantwortung. Er muss zumindest Stichproben machen und kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt wird.

Versicherungsschutz bietet zum einen die Haus- und Gebäudeversicherung für den Vermieter, unter Umständen aber auch für den streupflichtigen Mieter, wenn der die Versicherung über die jährliche Betriebskostenabrechnung zahlt. Dem Mieter hilft die private Haftpflichtversicherung.

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