Mehr als die Hälfte der Deutschen wohnt zur Miete. Mit dem Thema Mietrecht kennen sich aber die wenigsten richtig aus. Welche Rechte haben Mieter und Vermieter wirklich?

Recht auf Party

Gerade junge Leute und Studenten behaupten gerne, es gäbe ein Recht auf Party in den eigenen vier Wänden – mal ist von einmal pro Monat die Rede, mal von zweimal im Jahr. Egal wie oft, solch eine Regel gibt es im Mietrecht nicht. Feierlichkeiten dürfen ab 22 Uhr nur noch in Zimmerlautstärke stattfinden, sonst droht der Besuch der Polizei und Ärger mit den Nachbarn.

Wände gestalten

Auch wenn viele Vermieter gerne das Gegenteil behaupten: Allein der Mieter bestimmt die Farbe seiner Wände. Vertragsklauseln, nach denen Farben für die Wände festgeschrieben werden, sind unwirksam – das bestätigt auch der BGH. Theoretisch können Mieter ihre Wände somit in allen Farben des Regenbogens und sogar schwarz streichen.

Thema Untermieter

Verbreitet herrscht der Irrglaube, dass Untervermieten grundsätzlich verboten sei. Das stimmt so nicht: Vielmehr kommt es darauf an, ob nur ein Teil oder die ganze Wohnung untervermietet werden soll. Bleibt der Mieter in der Wohnung und hat ein berechtigtes Interesse (z.B. einen finanziellen Engpass) an der Aufnahme eines Mitbewohners, kann der Vermieter den Untermieter nur ablehnen, wenn dieser unzumutbar wäre. Zieht der Mieter komplett aus, hat der Vermieter ein Vetorecht und muss keinen Fremden in seiner Immobilie akzeptieren. Keinesfalls sollte man dann heimlich untervermieten. Denn dann droht die fristlose Kündigung! Außerdem haftet der Untervermieter für den Untermieter.

Nachmieter gefunden

Ein lästiges Thema ist die Kündigungsfrist des Mietvertrags, weil der Mieter beim Umzug häufig nicht schnell genug aus dem alten Vertrag rauskommt und so doppelt Miete zahlen muss. Dass es in diesen Fällen reicht, dem Vermieter drei Nachmieter zu präsentieren, um das Mietverhältnis fristlos aufzulösen, ist leider nur ein Gerücht. Für jeden Mieter gilt stets die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist, mit der er sich durch Unterzeichnen des Vertrags einverstanden erklärt hat. Generell sind Vermieter darüber hinaus nie verpflichtet vorgeschlagene Nachmieter zu akzeptieren. Eine Ausnahme besteht, wenn die Stellung eines geeigneten Nachmieters vertraglich festgehalten ist. Eine andere Ausnahme bildet die Berufung auf einen Härtefall. Ist der Mieter beispielsweise krankheits- oder berufsbedingt zum Wohnungswechsel gezwungen oder kündigt sich Familienzuwachs an, kann das Recht auf die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses bestehen, wenn der Bewohner einen passenden Nachmieter stellt (Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch).

Unangemeldeter Besuch

Auch wenn viele Vermieter gern uneingeschränkten Zugang zu ihren vermieteten Wohnräumen hätten, ist ihnen dies nicht gestattet. Unangekündigte Besuche mittels eines Zweitschlüssels sind im Härtefall als Hausfriedensbruch zu werten und damit strafbar. Ausnahme: Wenn der Eigentümer für einen Notfall wie zum Bespiel einen Wasserschaden oder Kabelbrand nicht über den Halter des Zweitschlüssels informiert wurde, ist er berechtigt die Wohnung zu betreten, wenn der Mieter beispielsweise verreist ist.
(Mit Material von provisionsjoker.de)

Immobilo.de: In diesen Fällen darf der Vermieter fristlos kündigen.

 
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